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Recht
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![]() Die Ruhrhauser Zippelmützenordnung (RZMO) von 1820 §1 Ständige Bewohner des Gemeindegebietes, die älter als ein Jahr sind, haben unabhängig von Alter, Beruf und Geschlecht eine Zippelmütze (ZM) zu tragen. § 2 Besucher und Gäste der Gemeinde haben vor ihrer Einreise auf dem Zippelmützenamt (ZA) eine Zippelmütze auf Widerruf (ZMaW) zu beantragen; mit dem Erhalt der ZMaW unterwerfen sie sich bis zu ihrer Ausreise ausnahmslos und unbedingt allen durch die RZMO gegebenen Regelungen. § 3 Im Gemeindegebiet lebende Tiere haben eine ZM zu tragen, soweit ihr Stockmaß größer ist als das der aufgerichteten ZM eines erwachsenen Mannes; insbesondere also Hunde, Pferde, Kühe, Schafe, Schweine, Wölfe und Störche. § 4 Lebewesen nach § 1 u. 2 haben die ZM zu tragen: a) dass sich während des Wachzustandes der untere Rand der ZM ein bis drei Zentimeter oberhalb die Augenbrauen befindet; b) dass sich während des Schlafzustandes der untere Rand der ZM ein bis drei Zentimeter oberhalb der Nasenlöcher befindet. § 5 Es ist verboten: a) die ZM unter einem Hut, einer Regenhaube oder Ähnlichem zu tragen; ausgenommen sind also solche deutlich gekennzeichnete Schutzhelme; b) zwischen Haupthaar bzw. Kopfhaut und innerer ZM Gegenstände, gleich welcher Art, aufzubewahren oder zu transportieren. § 6 Die ZM ist ständig zu tragen. Sie darf lediglich kurzfristig abgesetzt werden: a) als Hinweis auf einen schwer wiegenden Notfall, der sofortige Hilfeleistung erfordert; b) als Signal für Aufgabe bzw. Kapitulation, z. B. bei handgreiflichen Streitigkeiten oder im Krieg; c) während des Gottesdienstes; d) bei der Verrichtung der Haarwäsche und des Haarschnittes; diese haben jeweils am 15. Tag des Monats Januar, April, Juli und Oktober stattzufinden; gleichzeitig ist eine Grundreinigung der ZM durchzuführen; e) beim Lösen von Kreuzworträtseln; f) bei der Entgegennahme von Befehlen des Gemeindevorstehers; g) beim Absingen der Gemeindehymne. § 7 ZMs sind in fünf Farben statthaft: a) Golden für den Bürgermeister der Gemeinde; b) Rot für die Ratsherren der Gemeinde; c) Weiß für den Rest der Gemeinde; d) Schwarz-Weiß quergestreift für mittel- und langfristige Besucher und kurzfristige Gäste der Gemeinde (gemäß § 2 RZMO); e) Grün für im Gemeindegebiet lebende Tiere (gemäß § 3 RZMO). § 8 Jeder in Ruhrhausen Geborene erhält nach Vollendung seines ersten Lebensjahres seine persönliche Zippelmütze. Zwei durch den Gemeinderat bestimmte Zippelmützenpaten, die mit diesem weder verwandt noch verschwägert sein dürfen, treten bis zur Volljährigkeit an seine Seite und können bei Verfehlungen gegen die RZMO in Haftung genommen werden. § 9 Besucher der Gemeinde können bei untadeliger Führung nach siebenjährigem Aufenthalt beim Bürgermeister den Antrag auf die Verleihung der weißen ZM stellen; über den Antrag entscheidet der Gemeinderat. § 10 Bei der standesamtlichen Eheschließung werden die ZMs des zu verheiratenden Paares nach der Trauung, aber vor der Hochzeitsnacht, feierlich vom Brautvater verknotet und am folgenden Morgen von der Bräutigamsmutter wieder entknotet. § 11 Sportliche Betätigungen, die eine ZM-Verlustgefahr beinhalten, z. B. Handstand, Kopfstand, Kopfball, Kopfsprung oder Kusselköpper, sind verboten. § 12 Die ZM ist in örtlicher und zeitlicher Ausweitung von § 6 RZMO ebenfalls ständig zu tragen: a) bei kurzfristigem Verlassen des Gemeindegebietes; b) bei langfristigem Verlassen des Gemeindegebietes; c) nach dem Tod des ZM-Trägers. § 13 Bei schwer wiegenden Verstößen gegen die RZMO tritt das Zippelmützengericht (ZMG) zusammen. Es wird vom Bürgermeister der Gemeinde nach sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Sachlage einberufen und besteht aus den Ratsmitgliedern der Gemeinde. Das ZMG fällt höchstinstanzliche Urteile, die zu keiner anderen Zeit und an keinem anderen Ort angefochten werden können. Ansprechpartner für Fragen und Anregungen zum Ruhrhauser Recht: Richter Malakoff, Vorsitzender des Rchtsausschusses der Gemeinde Ruhrhausen. info@ruhrhausen.com Die Zippemützenordnung in handlichem pdf-Format Hier |
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